Der Beschuldigte wird verpflichtet, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nicht grundlos eine Stelle zu künden oder nicht anzutreten. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden die Akten PEN 17 444 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (betreffend das Rückversetzungsverfahren) sowie die Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern 22.255.022 ediert. Ferner wurden von Amtes wegen aktuelle Berichte der contact Suchtbehandlung Bern (pag. 874 f.) und der Bewährungshilfe (pag. 877 ff.), ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 881 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag.