Mit Verfügung vom 15. September 2020 ordnete die Verfahrensleitung folgende Ersatzmassnahmen an (pag. 838 ff.): a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) gemäss (vereinbarten) Behandlungsplan und -zielen zu absolvieren und aktiv mitzuarbeiten. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nicht grundlos eine Stelle zu künden oder nicht anzutreten.