Mit Eingabe vom 19. August 2020 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass (pag. 823 f.). Mit Schreiben vom 9. September 2020 beantragte der Beschuldigte kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 836). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. Mai 2021 statt (pag. 891 ff.).