I. und II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug der aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 168 Tagen, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 15’720.00 (pag. 626, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).