nachforderbarer Betrag CHF 753.90 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'226.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Fürsprecher D.________