55 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 122, 133 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'635.75.