53 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von EUR 180.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger E.________. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: