Auch die ausgewiesenen Auslagen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass; einzig die geltend gemachten Reisespesen werden, nachdem die oberinstanzliche Hauptverhandlung nur an einem Tag stattfand und Fürsprecher D.________ wie Rechtsanwalt B.________ daher nur einmal zur Berufungsverhandlung anreisen musste, halbiert. Fürsprecher D.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren mit CHF 3'226.70 entschädigt. Aufgrund seiner Verurteilung unterliegt der Beschuldigte 2 der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.