Unterliegens besteht für den Beschuldigten 1 die volle Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3.2 Die von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 1. Juni 2021 (pag. 873 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Auch die ausgewiesenen Auslagen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass;