51 Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'377.45 ausgerichtet (19 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 189.50 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 4'064.50). Zufolge Unterliegens besteht für den Beschuldigten 1 die volle Rück- und Nachzahlungspflicht (Art.