Soweit Rechtsanwalt B.________ zweimal einen halben Reisezuschlag, total eine Gebühr von CHF 300.00, geltend machte, ist festzuhalten, dass die Berufungsverhandlung nur an einem Tag stattfand, weil das oberinstanzliche Urteil den Parteien – in deren Einverständnis – telefonisch mitgeteilt wurde. Rechtsanwalt B.________ wird somit ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 75.00 gewährt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, S. 2, Reisezuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde).