Weiter rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt B.________ – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Streitsache – im Vergleich zu Fürsprecher D.________, welcher den Beschuldigten 2 amtlich verteidigte, aber nicht Berufungsführer war, einen gebotenen Mehraufwand von fünf Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung des in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwands um weitere gut vier Stunden gleichkommt. Soweit Rechtsanwalt B.__