135 Abs. 4 StPO). 21.3 In oberer Instanz 21.3.1 Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 29 Stunden und 15 Minuten (pag. 875 ff.) erscheint der Kammer – wie bereits im Urteilsdispositiv vom 3. Juni 2021 (Bst. A/Ziff. V/2) erwähnt und begründet – mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Von dem von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand entfallen neun Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung.