Auch das Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. Bst. B/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 604]). Aufgrund seiner Verurteilung ist der Beschuldigte 2 voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO).