II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 601]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2.2 Auch das Fürsprecher D._____