50 beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 21.2 In erster Instanz 21.2.1 Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 12'901.60 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Bst. A/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.