b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten wie in erster Instanz zu gleichen Teilen (d.h. zu je ½ = CHF 3'000.00) auf die beiden Beschuldigten aufzuteilen. Die Generalstaatanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen bei beiden Beschuldigten, so dass diese je die ganzen auf sie entfallenden CHF 3'000.00 zu tragen haben. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden.