Der Beschuldigte 1 hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 10'102.35, zu tragen und der Beschuldigte 2 hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exklusive amtlicher Entschädigung) von CHF 9'635.75 zu bezahlen. 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD;