605 und pag. 606). Ihr Verteilschlüssel bezüglich der Auferlegung zu je 40% an die Beschuldigten 1 und 2 sowie zu 20% an F.________ (vgl. S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 690) ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte 1 hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 10'102.35, zu tragen und der Beschuldigte 2 hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exklusive amtlicher Entschädigung) von CHF 9'635.75 zu bezahlen.