49 Die Beschuldigten 1 und 2 werden verurteilt. Der erstinstanzliche Freispruch des ehemaligen Mitbeschuldigten, F.________, von der Anschuldigung des Raufhandels ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (vgl. Bst. A/Ziff. I/2, Bst. B/Ziff. I/3 und Bst. C/Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 603, pag. 605 und pag. 606).