Genugtuung: CHF 4'000.00]) – im Einklang. Nach Ansicht der Kammer besteht deshalb kein Anlass, unter den von der Vorinstanz gesprochenen Genugtuungsbetrag von CHF 3'500.00 zu gehen, womit integral auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden kann (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 689). VI. Kosten und Entschädigung