Oberinstanzlich bleibt es in Bezug auf den Beschuldigten 1 bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers. Letzterer stellte im Berufungsverfahren weder Anträge noch reichte er neue Unterlagen ein. Der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungsbetrag steht mit diversen von den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern in vergleichbaren Fällen als angemessen erachteten Genugtuungsbeträgen – vgl. u.a. die Urteile SK 20 88 vom 29. Januar 2021 (Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung;