19. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind ebenfalls korrekt; darauf kann verwiesen werden (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 688 f.). In erster Instanz verlangte der Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.00 (pag. 562 Z. 13 ff.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'500.00. Oberinstanzlich bleibt es in Bezug auf den Beschuldigten 1 bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers.