48 an der Berufungsverhandlung verzichtete er (pag. 837). Die von ihm in erster Instanz geltend gemachten EUR 180.00 für selbstgetragene Behandlungskosten (6 Laserbehandlungen im W.________ (Land)) sind belegt (pag. 596). Nachdem der Beschuldigte 1 auch oberinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen wird, ist er wie in erster Instanz zum Ersatz dieser Behandlungskosten, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220), zu verurteilen.