869 und pag. 871), erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse nicht als angezeigt. Es besteht weder eine Schnittstellenproblematik noch das Bedürfnis, als Denkzettel resp., «um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage vor Augen zu führen», eine Verbindungsbusse auszusprechen. Der Beschuldigte 2 ist wie erwähnt weder vorbestraft noch ist er in den letzten sechs Jahren jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. 17.8 Fazit Der Beschuldigte 2 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10'800.00, zu verurteilen.