Daran ändern auch die angespannten finanziellen Verhältnisse nichts. Der Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe ist daher aufzuschieben, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wird. 17.8 Verbindungsbusse? Eine bedingte Strafe kann nach Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden («Verbindungsbusse»). Anders als Vorinstanz, aber in Übereinstimmung mit den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung (pag. 869 und pag. 871), erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse nicht als angezeigt.