17.7 Bedingter Strafvollzug? Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit und des Umstands, dass sich der Beschuldigte 2 nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, ist ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Daran ändern auch die angespannten finanziellen Verhältnisse nichts.