Beim einen ist es tatsächlich so, dass ich diesen Stock zur Anwendung brachte. Bei der anderen Person ist es nicht so. Das ist die Aussage, die ich damals gemacht habe und bei den Aussagen, die ich gemacht habe, bleibe ich. Die Taten, die ich begangen habe, anerkenne ich. Ich war mit dem Schuldspruch eigentlich einverstanden. Einen Geständnisrabatt können diese Aussagen des Beschuldigten 2 selbstverständlich nicht zur Folge haben. Das Nachtatverhalten ist mithin neutral zu gewichten.