In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er immerhin ein, es könne sein, dass er F.________ mit dem Stock an den Kopf geschlagen habe (pag. 567 Z. 16 f., Z. 21 und Z. 43 ff.). In der Berufungsverhandlung äusserte er sich auf Vorhalt dieser Aussage und des Umstands, dass er den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert und damit implizit seine Täterschaft anerkannt habe, sowie auf Frage, wie er das heute sehe, schwammig (pag. 14 Z. 1 ff.): Es ist so, wie ich es damals ausgesagt habe. Ich bin mir nicht mehr sicher bei den Namen. Beim einen ist es tatsächlich so, dass ich diesen Stock zur Anwendung brachte.