Der Kammer erscheint für den Raufhandel – wie bereits beim Beschuldigten 1 – eine Strafe von 120 Strafeinheiten gerechtfertigt. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 797). Die 120 Strafeinheiten sind in Form einer Geldstrafe auszusprechen. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hierzu kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 685) und auf den neu eingeholten Leumundsbericht (pag. 789 ff.) verwiesen werden. Demnach wuchs der Beschuldigte 2 in X.________ (Ort) auf, wo er auch die Schulen besuchte.