17.2.2 Tatkomponenten (objektives und subjektives Tatverschulden) Wie bereits unter Erwägung 16.2.2 ausgeführt, waren bei der vorliegend zu beurteilenden Schlägerei im Unterschied zum Referenzsachverhalt nicht drei bis vier-, sondern mindestens sieben Personen beteiligt. Es handelte sich zudem nicht um eine einfache Rauferei, wurden doch gefährliche Gegenstände (Holzstöcke) eingesetzt und erlitten mindestens zwei Personen nicht unerheblichen Verletzungen. Der Beschuldigte 2 führte seine Gruppe an, die den Konflikt mit der anderen Gruppe suchte, sich zu dieser hinbegab und diese letztendlich auch angriff.