Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt aus Sicht der Kammer entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 858) keine grössere Strafreduktion als beim Beschuldigten 1. Zwar mag die Verletzung, die der Beschuldigte 2 seinem Opfer F.________ zugefügt hat, kleiner sein als diejenige, die der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten 1 erlitten hat. Allerdings befindet auch sie sich am Kopf – konkret in der Nähe der Schläfe und des Auges – und damit nach Ansicht der Kammer an einer im Wesentlichen gleich gefährlichen Stelle wie diejenige des Privatklägers.