Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt beim Beschuldigten 2 nicht vor. Fazit Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehungsweise rechtfertigt sich unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten eine Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate auf 30 Monate. 17.1.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 2 zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt aus Sicht der Kammer entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag.