Die Tat erfolgte aus der Gruppe heraus, wobei sich der Beschuldigte 2 als deren Anführer gebärdete. Die aufgeheizte Stimmung begünstigte die verhängnisvolle Entwicklung, was aber nichts daran ändert, dass die Beweggründe nichtig sind und bleiben. Sie sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Trotz der spannungsgeladenen Situation und der Beeinflussung durch die vorherrschende Gruppendynamik war die Tat klar vermeidbar. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt beim Beschuldigten 2 nicht vor.