Fazit Das objektive Tatverschulden ist beim Beschuldigten 2 wie beim Beschuldigten 1 gesamthaft als leicht bis mittelschwer einzustufen. Somit erachtet die Kammer für das vollendete Delikt auch beim Beschuldigten 2 eine hypothetische Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte 2 handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Tat erfolgte aus der Gruppe heraus, wobei sich der Beschuldigte 2 als deren Anführer gebärdete.