44 derartigen, als Schlaginstrument eingesetzten Gegenstand geht im Vergleich zu Gewalteinwirkungen mittels Faustschlägen offensichtlich ein erhöhtes Gefähr- dungs- und Verletzungspotenzial aus, was für ein Handeln mit einer nicht unwesentlichen kriminellen Energie spricht. Fazit Das objektive Tatverschulden ist beim Beschuldigten 2 wie beim Beschuldigten 1 gesamthaft als leicht bis mittelschwer einzustufen.