17. Strafzumessung für den Beschuldigten 2 Was die Wahl der Strafart für die beiden Delikte anbelangt, setzt die Kammer vorerst ebenfalls zuerst die Strafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung) fest und prüft erst in einem zweiten Schritt, ob für den weiteren Normverstoss (Raufhandel) eine gleichartige Strafe auszufällen ist. 17.1 Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von F.________ 17.1.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts