43 bereits wieder in ein Strafverfahren verwickelt. Auch hat er nach wie vor Schulden. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten 1 gesamthaft eine klar ungünstige Prognose gestellt werden. Eine unbedingte Strafe scheint notwendig, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Zusatzstrafe ist daher unbedingt auszufällen. 16.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015, zu verurteilen.