Der Beschuldigte 1 ist einschlägig vorbestraft und wurde in der Vergangenheit bereits dreimal wegen Gewaltdelikten verurteilt (siehe E. 16.2.3 und E. 16.4.1 oben sowie pag. 795 ff.). Trotz gegenteiliger Beteuerungen hat er aus der Vergangenheit nichts gelernt. Sein Aggressionspotential ist nach wie vor hoch, die Hemmschwelle erschreckend tief. Obwohl er eine Lehre begonnen hat, ist er unstet, labil und