682): Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren) tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür, also die materiellen Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 und 2 StGB, gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.