Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 aStGB). Für die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 682):