Es scheint deshalb angemessen, die vorläufige Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe um vier Monate zu reduzieren. Die Zusatzstrafe beträgt damit 26 Monate Freiheitsstrafe. 16.7 Teilbedingter Strafvollzug? Nach Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Art.