Einerseits erweist sich die (Gesamt-)Verfahrensdauer von bis dato rund sechs Jahren als unverhältnismässig lang. Andererseits sind die zeitliche Verzögerung für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie die Stillstände («krasse Zeitlücken») zwischen dem 21. September 2015 (Eingang Anzeige) und dem 15. Dezember 2016 (Eröffnung Untersuchung) sowie zwischen dem 10. Juli 2018 (Anklage) und dem 31. Januar 2019 (Terminumfrage) für den Beschuldigten 1 nicht hinnehmbar. Es scheint deshalb angemessen, die vorläufige Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe um vier Monate zu reduzieren.