42 (pag. 507 ff.). Für die Erstellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz schliesslich 14 Monate (Versand Motiv am 13. Juli 2020 [vgl. pag. 628 und pag. 700 f.]). Unter diesen Umständen ist das Beschleunigungsgebot vorliegend zweifach verletzt. Einerseits erweist sich die (Gesamt-)Verfahrensdauer von bis dato rund sechs Jahren als unverhältnismässig lang.