Diese Feststellung der Vorinstanz erweist sich bei näherer Betrachtung als zu pauschal, wurde das vorliegende Verfahren doch nicht nur gegen den Beschuldigten 1 allein, sondern auch gegen den Beschuldigten 2 und zuletzt auch noch gegen den vormaligen Mitbeschuldigten F.________ geführt. Richtig ist, dass die ersten Befragungen im August 2015 stattfanden. Obwohl die Anzeige am 21. September 2015 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland einging (pag. 11), wurde die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten dann erst ein Jahr und drei Monate später, am 15. Dezember 2016, eröffnet (pag.