Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und dafür eine Strafreduktion von einem Monat vorgenommen. Sie begründete dies damit, dass zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme zwei Jahre, zwischen letzterer und der Anklageerhebung ein Jahr und bis zur gerichtlichen Beurteilung nochmals rund zehn Monate vergangen seien (zum Ganzen S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 681). Diese Feststellung der Vorinstanz erweist sich bei näherer Betrachtung als zu pauschal