41 insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit („krasse Zeitlücken“) liegen (BSK StPO- SUMMERS, Art. 5 N 8), wobei nach der Rechtsprechung etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als zu lange Zeitspannen gelten (Urteil BGer 6B_390/2012 vom 18.02.2013, E. 4.4 m.H.).