SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat ein Beschuldigter das Recht, dass eine gegen ihn gerichtete Anklage innert angemessener Frist verhandelt und beurteilt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind.