Nun ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (= 2 Monate) von der Strafe für die neu beurteilten Delikte (= 32 Monate) abzuziehen, womit eine vorläufige Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 16.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots wird auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 680): Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art.