Zu den 32 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und den Raufhandel ist somit ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe) hinzuzurechnen. Anschliessend ist aber nicht die ganze Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen, sondern es ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen.